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4 K 906/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-09, 4 K 906/19
4 K 906/19Verwaltungsgericht09.12.2020
Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.
Entscheidungsdatum: 2020-12-09
Aktenzeichen: 4 K 906/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1209.4K906.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 38a AufenthG
Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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