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10 K 1990/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-30, 10 K 1990/20.A
10 K 1990/20.AVerwaltungsgericht30.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-30
Aktenzeichen: 10 K 1990/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1230.10K1990.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr 2; EMRK Art. 3
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2020 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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