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9 K 345/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-16, 9 K 345/20
9 K 345/20Verwaltungsgericht16.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 9 K 345/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0716.9K345.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: SchfHwG § 1 Abs. 4; SchfHwG § 1 Abs. 3 Satz 1; SchfHwG § 14 Abs. 1; SchfHwG § 14a; SchfHwG § 25 Abs 4; GG Art 13 Abs 7; VwVG NRW § 55 Abs 1; AVerwGebO NRW § 1 Abs 1
Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Betrag als 100,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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