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4 K 1205/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-09-02, 4 K 1205/21
4 K 1205/21Verwaltungsgericht02.09.2021
Einzelfall einer Zuständigkeit eines Amtsgerichts gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 PStG für eine Klage betreffend die Erteilung von Personenstandsurkunden gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 4 K 1205/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0902.4K1205.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: VwGO § 40 Abs 1 Satz 1; PStG § 49 Abs 1; PStG § 50; PStG § 62 Abs. 1 Satz 1
Einzelfall einer Zuständigkeit eines Amtsgerichts gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 PStG für eine Klage betreffend die Erteilung von Personenstandsurkunden gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG
Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Amtsgericht Bonn.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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