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4 L 38/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-02-03, 4 L 38/22
4 L 38/22Verwaltungsgericht03.02.2022
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 4 L 38/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0203.4L38.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs 3; AufenthG § 11 Abs 6; VwVfG § 28
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
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