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3 K 3331/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-02-16, 3 K 3331/18
3 K 3331/18Verwaltungsgericht16.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 3 K 3331/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0216.3K3331.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BauO NRW a.F. § 71 Abs 1 S 1; BauO NRW § 90 Abs 4 S 1; BauGB § 30; BauGB § 3 Abs 2 S 1; BauGB § 214 Abs 2 S 1 HS 1; BauGB § 215 Abs 1; BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 3
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 06. September 2018 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² auf dem Grundstück G2 bejaht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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