Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4 L 162/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-08, 4 L 162/22.A
4 L 162/22.AVerwaltungsgericht08.03.2022
1. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. 2. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob der notwendige Lebensunterhalt der Antragstellerin, die in Spanien als subsidiär Schutzberechtigte die 18-monatige Integrationsphase abgeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Spanien gesichert sein wird.
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 4 L 162/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0308.4L162.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Kammer
Normen: AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 35; AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 36 Abs 4 Satz 1; GR-Charta Art 4
Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.
Es bedarf weiterer Aufklärung, ob der notwendige Lebensunterhalt der Antragstellerin, die in Spanien als subsidiär Schutzberechtigte die 18-monatige Integrationsphase abgeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Spanien gesichert sein wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 530/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.