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6 K 2086/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-07-05, 6 K 2086/20.A
6 K 2086/20.AVerwaltungsgericht05.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-05
Aktenzeichen: 6 K 2086/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0705.6K2086.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: AsylG § 81 Satz 1
Der Einstellungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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