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7 K 612/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-28, 7 K 612/22
7 K 612/22Verwaltungsgericht28.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-28
Aktenzeichen: 7 K 612/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0928.7K612.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Die Festsetzungsanordnung des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten – Pflanzenschutzdienst – vom 04. August 2021 wird in Bezug auf Ziffer 2 aufgehoben, soweit der Klägerin das sonstige Verbringen in Gestalt der Rückgabe an die Vorlieferantin B. GmbH Handels GmbH, V. N. 2, J. untersagt worden ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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