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6 L 521/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-29, 6 L 521/22
6 L 521/22Verwaltungsgericht29.09.2022
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Teil A StudO BA) ist dahingehend auszulegen, dass bei Nichterscheinen des Prüflings ein Rücktritt von der Prüfung fingiert. Einer gesonderten Rücktrittserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 L 521/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0929.6L521.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Teil A StudO BA) ist dahingehend auszulegen, dass bei Nichterscheinen des Prüflings ein Rücktritt von der Prüfung fingiert. Einer gesonderten Rücktrittserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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