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1 K 1866/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-29, 1 K 1866/19.A
1 K 1866/19.AVerwaltungsgericht29.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-29
Aktenzeichen: 1 K 1866/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0329.1K1866.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Ziffern 3.) und 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger- und Beklagtenseite jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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