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7 K 463/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-07-04, 7 K 463/22
7 K 463/22Verwaltungsgericht04.07.2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-04
Aktenzeichen: 7 K 463/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0704.7K463.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: VwVfG § 35
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 30.11.2021 nicht wirksam geworden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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