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4 L 1108/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-03-27, 4 L 1108/23
4 L 1108/23Verwaltungsgericht27.03.2024
1. Die Rücknahme einer Rücknahme eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet und setzt daher einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 4 L 1108/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0327.4L1108.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
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