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10 K 223/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-04-23, 10 K 223/23
10 K 223/23Verwaltungsgericht23.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 10 K 223/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0423.10K223.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: StrWG NRW, § 18
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. Januar 2023 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14. März 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte "Ohligsweg", "Bahnhofstraße", "Heidweg" und "Alfred-Brehm-Straße 30" neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
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