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4 K 1244/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-10-10, 4 K 1244/24
4 K 1244/24Verwaltungsgericht10.10.2024
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erfasst nur Blutverwandte, keine angeheirateten (verschwägerten) Familienmitglieder.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 4 K 1244/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:1010.4K1244.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 24
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erfasst nur Blutverwandte, keine angeheirateten (verschwägerten) Familienmitglieder.
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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