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10 K 912/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-01-28, 10 K 912/22.A
10 K 912/22.AVerwaltungsgericht28.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 10 K 912/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0128.10K912.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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