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4 K 1180/24.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-05-12, 4 K 1180/24.A
4 K 1180/24.AVerwaltungsgericht12.05.2025
Eine Überstellung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zuvor gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde; dies gilt jedenfalls auch dann, wenn eine erste Überstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde und der Betroffene nach seiner Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat einen neuen Asylantrag stellt und er eine Änderung der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Umstände nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bezüglich des ersten Asylantrags aufgrund der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe nur noch eingeschränkt geltend machen könnte.
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 4 K 1180/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0512.4K1180.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 34a Abs 1 Satz 1 Alt 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1; Dublin III-VO Art 26 Abs 1
Eine Überstellung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zuvor gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde; dies gilt jedenfalls auch dann, wenn eine erste Überstellungsentscheidung eines Mitgliedstaates in der Vergangenheit bereits vollzogenen wurde und der Betroffene nach seiner Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat einen neuen Asylantrag stellt und er eine Änderung der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Umstände nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bezüglich des ersten Asylantrags aufgrund der asylrechtlichen Berufungszulassungsgründe nur noch eingeschränkt geltend machen könnte.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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