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6 L 722/25•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-08-26, 6 L 722/25
6 L 722/25Verwaltungsgericht26.08.2025
Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können
Entscheidungsdatum: 2025-08-26
Aktenzeichen: 6 L 722/25
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0826.6L722.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; VersG NRW § 2 Abs 3; VersG NRW § 13 Abs 1
Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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