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8 K 2903/17.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2020-08-03, 8 K 2903/17.A
8 K 2903/17.AVerwaltungsgericht03.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-03
Aktenzeichen: 8 K 2903/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2020:0803.8K2903.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 verpflichtet, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
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