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9 K 4900/24.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-01-13, 9 K 4900/24.A
9 K 4900/24.AVerwaltungsgericht13.01.2025
1. Durch die Abschiebung eines Ausländers erlischt dessen Wohnsitz im Inland. 2. Die Zuständigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren eines im Ausland wohnhaften Asylbewerbers, welches nach der Wohnsitznahme im Ausland erhoben wurde, ist das Gericht am Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge örtlich zuständig.
Entscheidungsdatum: 2025-01-13
Aktenzeichen: 9 K 4900/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0113.9K4900.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr. 2, S. 3, 2. Halbsatz, Nr.3, S.3., Nr. 5; GVG § 17a Abs. 2 S.1
Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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