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9 K 3981/23•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-05-15, 9 K 3981/23
9 K 3981/23Verwaltungsgericht15.05.2025
1. Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers. Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 9 K 3981/23
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0515.9K3981.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 62 VwGO; § 57 ZPO; Art. 12 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; §104 BGB
Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.
Für den Kläger wird Rechtsanwalt S aus B zum Prozesspfleger für das Klageverfahren 9 K 3981/23 bestellt.
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