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22 K 13275/17.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-27, 22 K 13275/17.A
22 K 13275/17.AVerwaltungsgericht27.01.2020
Bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG: Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 22 K 13275/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0127.22K13275.17A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a AsylG
Bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG:
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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