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6 L 3215/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-03, 6 L 3215/19
6 L 3215/19Verwaltungsgericht03.02.2020
§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.
Entscheidungsdatum: 2020-02-03
Aktenzeichen: 6 L 3215/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0203.6L3215.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 9 StVG; § 80 Abs. 5 VwGO
§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.
Es wird festgestellt, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage 6 K 8711/19 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Abgabe des Führerscheins gerichtet ist. Die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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