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12 K 2283/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-11, 12 K 2283/19.A
12 K 2283/19.AVerwaltungsgericht11.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-11
Aktenzeichen: 12 K 2283/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0211.12K2283.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Bulgariens vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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