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14 K 1666/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-28, 14 K 1666/19
14 K 1666/19Verwaltungsgericht28.04.2020
Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint). Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 14 K 1666/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0428.14K1666.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 3 Abs, 1 Satz 1 StVG; § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur FeV
Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint).
Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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