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6 K 28/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-11, 6 K 28/20
6 K 28/20Verwaltungsgericht11.05.2020
Der Begriff "Bundesbehörde" in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist im organisatorischen Sinne zu verstehen und erfasst nur die verwaltungsorganisatorischen Einheiten, die unmittelbar durch den Bund selbst eingerichtet wurden und in diesen eingegliedert sind. Beliehene Private sind nicht erfasst. Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen beliehene Private richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2020-05-11
Aktenzeichen: 6 K 28/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0511.6K28.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 52 Nr. 2 VwGO; § 52 Nr. 3 VwGO; SpFV; § 1 Abs. 4 VwVfG
Der Begriff "Bundesbehörde" in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist im organisatorischen Sinne zu verstehen und erfasst nur die verwaltungsorganisatorischen Einheiten, die unmittelbar durch den Bund selbst eingerichtet wurden und in diesen eingegliedert sind. Beliehene Private sind nicht erfasst. Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen beliehene Private richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart.
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