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22 K 12322/17.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-26, 22 K 12322/17.A
22 K 12322/17.AVerwaltungsgericht26.05.2020
1. Überstellung, Wiedereinreise und ein danach eingetretener Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach der Dublin III-VO führen sämtlich nicht zur Erledigung einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn diese mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG verbunden ist. 2. Im Falle der Überstellung und Wiedereinreise des betreffenden Ausländers ist für die rechtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung und der damit einhergehenden Regelungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 22 K 12322/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0526.22K12322.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 AsylG; § 34a AsylG; § 77 AsylG
Überstellung, Wiedereinreise und ein danach eingetretener Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach der Dublin III-VO führen sämtlich nicht zur Erledigung einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn diese mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG verbunden ist.
Im Falle der Überstellung und Wiedereinreise des betreffenden Ausländers ist für die rechtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung und der damit einhergehenden Regelungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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