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22 K 16758/17.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-27, 22 K 16758/17.A
22 K 16758/17.AVerwaltungsgericht27.05.2020
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Grundlage für die Ablehnung des Antrags eines Ausländers auf Gewährung von Asyl ist bei einem bestehenden Anspruch dieses Ausländers aus § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 AsylG nicht anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 22 K 16758/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0527.22K16758.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 26 AsylG
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Grundlage für die Ablehnung des Antrags eines Ausländers auf Gewährung von Asyl ist bei einem bestehenden Anspruch dieses Ausländers aus § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 AsylG nicht anwendbar.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 201720. September 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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