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29 K 654/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-12, 29 K 654/20.A
29 K 654/20.AVerwaltungsgericht12.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-12
Aktenzeichen: 29 K 654/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0612.29K654.20A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 29. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Frist zur Überstellung des Klägers nach Österreich mit Ablauf des 19. Januar 2020 abgelaufen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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