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24 L 1476/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-14, 24 L 1476/20
24 L 1476/20Verwaltungsgericht14.08.2020
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG scheidet zumindest dann aus, wenn die Aufnahme der vorzeigt beendeten Berufsausbildung - zu Recht - nie erlaubt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 24 L 1476/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0814.24L1476.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG; § 60c Abs. 2 N.r. 1 AufenthG; § 4a Abs. 4 AufenthG; § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG; § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG scheidet zumindest dann aus, wenn die Aufnahme der vorzeigt beendeten Berufsausbildung - zu Recht - nie erlaubt worden ist.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
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