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28 K 4696/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-10-01, 28 K 4696/18
28 K 4696/18Verwaltungsgericht01.10.2020
Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist das Ertragspotential des gesamten mit dem Denkmal bebauten Grundstücks einzustellen, da die Erträge aus diesem Grundstück dem wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals zuzurechnen und nicht als "sonstiges Vermögen" des Denkmaleigentümers zu qualifizieren sind. Dabei ist nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen, also - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch - jeder zusammen-hängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.
Entscheidungsdatum: 2020-10-01
Aktenzeichen: 28 K 4696/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1001.28K4696.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 7 Abs. 2 DSchG NRW
Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist das Ertragspotential des gesamten mit dem Denkmal bebauten Grundstücks einzustellen, da die Erträge aus diesem Grundstück dem wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals zuzurechnen und nicht als "sonstiges Vermögen" des Denkmaleigentümers zu qualifizieren sind.
Dabei ist nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen, also - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch - jeder zusammen-hängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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