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17 K 6482/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-01, 17 K 6482/19.A
17 K 6482/19.AVerwaltungsgericht01.12.2020
In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -).
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 17 K 6482/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1201.17K6482.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 3a Abs 3
In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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