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14 L 2056/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-18, 14 L 2056/20
14 L 2056/20Verwaltungsgericht18.01.2021
Ein unheilbarer Ermessensausfall kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde ihr Ermessen unvollständig ausübt, insbesondere wesentliche Umstände bei einer Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt (hier: Ermessensausfall bei einer Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Einrichtung einer (Ersatz-)Bushaltestelle vor einer privaten Grundstückszufahrt bejaht).
Entscheidungsdatum: 2021-01-18
Aktenzeichen: 14 L 2056/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0118.14L2056.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 45 Abs. 3 S. 1 StVO
Ein unheilbarer Ermessensausfall kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde ihr Ermessen unvollständig ausübt, insbesondere wesentliche Umstände bei einer Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt (hier: Ermessensausfall bei einer Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Einrichtung einer (Ersatz-)Bushaltestelle vor einer privaten Grundstückszufahrt bejaht).
Soweit die Antragsteller den Antrag zu 2. zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7376/20 gegen das im Bereich L.-----straße 000 bis 000, 00000 X. , aufgestellte Verkehrszeichen 224 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis einschließlich 14. Januar 2021 auf 5.000,– Euro und für die Folgezeit auf 2.500,– Euro festgesetzt.
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