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28 K 6456/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 28 K 6456/19
28 K 6456/19Verwaltungsgericht11.03.2021
Durch § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 wird indirekt auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störung bei der Bemessung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigt werden müssen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zuzulassen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 28 K 6456/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0311.28K6456.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018; § 69 Abs.1 Satz 1 BauO NRW 2018
Durch § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 wird indirekt auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störung bei der Bemessung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigt werden müssen.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zuzulassen.
Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G1 (Am W2. G1. 01) in Y1. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
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