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18 L 658/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-05, 18 L 658/21
18 L 658/21Verwaltungsgericht05.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-05
Aktenzeichen: 18 L 658/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0805.18L658.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 LHundG NRW; § 12 LHundG NRW
Soweit sich die Klage 18 K 2035/21 gegen die Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2021 richtet, wird festgestellt, dass sie aufschiebende Wirkung hat. Soweit sie sich gegen die Untersagung des Führens des Hundes „D. “ (Mikrochip-Nummer 000000000000000) durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 richtet, wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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