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20 K 4511/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-23, 20 K 4511/21
20 K 4511/21Verwaltungsgericht23.08.2021
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 20 K 4511/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0823.20K4511.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 52 Nr. 3 VwGO; § 83 VwGO
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H. verwiesen.
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