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25 K 3504/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-30, 25 K 3504/18.A
25 K 3504/18.AVerwaltungsgericht30.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-30
Aktenzeichen: 25 K 3504/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0830.25K3504.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2018 verpflichtet, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Ziffern 3 und 4 des vorgenannten Bescheides werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
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