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18 K 7879/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-28, 18 K 7879/19
18 K 7879/19Verwaltungsgericht28.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-28
Aktenzeichen: 18 K 7879/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1028.18K7879.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW; § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW; § 4 Abs.2 LHundG NRW
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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