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14 K 1860/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-25, 14 K 1860/21
14 K 1860/21Verwaltungsgericht25.01.2022
Abwägungserheblich Im Rahmen des § 45 StVO sind nur qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (wie BVerwG 11 C 35.92).Ein solches qualifiziertes Interesse eines Anliegers ist nicht eine Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seines Grundstücks (wie VG Köln, 18 K 4164/11).
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 14 K 1860/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0125.14K1860.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 45 Abs. 9 StVO
Abwägungserheblich Im Rahmen des § 45 StVO sind nur qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (wie BVerwG 11 C 35.92).Ein solches qualifiziertes Interesse eines Anliegers ist nicht eine Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seines Grundstücks (wie VG Köln, 18 K 4164/11).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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