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29 K 8384/21.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-04-27, 29 K 8384/21.A
29 K 8384/21.AVerwaltungsgericht27.04.2022
Der Kläger, der sich vor seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits in der Italienischen Republik aufgehalten hat, ohne dort einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein, wird im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben.
Entscheidungsdatum: 2022-04-27
Aktenzeichen: 29 K 8384/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0427.29K8384.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 AsylG, § 60 AufenthG; § 60 a AufenthG; Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK
Der Kläger, der sich vor seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits in der Italienischen Republik aufgehalten hat, ohne dort einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein, wird im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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