Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
15 K 1562/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-06-08, 15 K 1562/20
15 K 1562/20Verwaltungsgericht08.06.2022
1. Ein von der Cyprus International University in Lefkosa verliehener Hochschulgrad darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 1 HG geführt werden, weil die Hochschule ihren Sitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in der Türkischen Republik Nordzypern hat, innerhalb derer das Recht der Europäischen Union nicht gilt. 2. Die von der Cyprus International University in Lefkosa verliehene Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration" darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG als Doktorgrad geführt werden, weil der Auszeichnung der akademische Bezug fehlt. 3. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stellen mangels einer ihr zustehenden Rechtsetzungskompetenz keine außenwirksamen Regelungen dar, sondern sind ebenso wie Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als antizipierte Sachverständigengutachten zu qualifizieren.
Entscheidungsdatum: 2022-06-08
Aktenzeichen: 15 K 1562/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0608.15K1562.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 43 Abs 1 VwGO; § 69 Abs 2 S 1 HG; § 69 Abs 2 S 2 HG; § 69 Abs 5 S 1 HG
Ein von der Cyprus International University in Lefkosa verliehener Hochschulgrad darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 1 HG geführt werden, weil die Hochschule ihren Sitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in der Türkischen Republik Nordzypern hat, innerhalb derer das Recht der Europäischen Union nicht gilt.
Die von der Cyprus International University in Lefkosa verliehene Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration" darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG als Doktorgrad geführt werden, weil der Auszeichnung der akademische Bezug fehlt.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stellen mangels einer ihr zustehenden Rechtsetzungskompetenz keine außenwirksamen Regelungen dar, sondern sind ebenso wie Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als antizipierte Sachverständigengutachten zu qualifizieren.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.