Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
27 K 6757/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-06-28, 27 K 6757/20
27 K 6757/20Verwaltungsgericht28.06.2022
1. Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags). 2. Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug. 3. Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage.
Entscheidungsdatum: 2022-06-28
Aktenzeichen: 27 K 6757/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0628.27K6757.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU, § 7 Abs. 2 FreizügG/EU
Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags).
Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug.
Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.