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29 L 1620/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 29 L 1620/22.A
29 L 1620/22.AVerwaltungsgericht26.08.2022
Dublin-Rückkehrern droht im Fall einer Überstellung nach Litauen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK.
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 29 L 1620/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0826.29L1620.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Dublin-Rückkehrern droht im Fall einer Überstellung nach Litauen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 5362/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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