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29 L 1703/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-30, 29 L 1703/22
29 L 1703/22Verwaltungsgericht30.08.2022
Die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber einer Person, die in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG tätig ist und keinen Immunitätsnachweis hinsichtlich des Coronavirus vorgelegt hat, ist in diesem Einzelfall bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2022-08-30
Aktenzeichen: 29 L 1703/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0830.29L1703.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG
Die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber einer Person, die in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG tätig ist und keinen Immunitätsnachweis hinsichtlich des Coronavirus vorgelegt hat, ist in diesem Einzelfall bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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