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28 K 7583/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-28, 28 K 7583/21
28 K 7583/21Verwaltungsgericht28.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-28
Aktenzeichen: 28 K 7583/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0928.28K7583.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „S. M. O. und S. B.“ unwirksam ist und daher keine Rechtswirkungen entfaltet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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