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14 K 147/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-20, 14 K 147/21
14 K 147/21Verwaltungsgericht20.01.2023
Das Fehlen eines (befestigten) Seitenstreifens an einer Landstraße bzw. die (zeitweise) mangelnde Begehbarkeit eines vorhandenen Seitenstreifens/Banketts begründet ohne weiteres keine qualifizierte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Das Gehen am Fahrbahnrand ist, soweit erforderlich, zulässig und zumutbar (§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und stellt jedenfalls bei guter Einsehbarkeit des Straßenabschnitts kein erheblich gesteigertes Risiko dar.
Entscheidungsdatum: 2023-01-20
Aktenzeichen: 14 K 147/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0120.14K147.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Das Fehlen eines (befestigten) Seitenstreifens an einer Landstraße bzw. die (zeitweise) mangelnde Begehbarkeit eines vorhandenen Seitenstreifens/Banketts begründet ohne weiteres keine qualifizierte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Das Gehen am Fahrbahnrand ist, soweit erforderlich, zulässig und zumutbar (§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und stellt jedenfalls bei guter Einsehbarkeit des Straßenabschnitts kein erheblich gesteigertes Risiko dar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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