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22 K 7087/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-03-07, 22 K 7087/20
22 K 7087/20Verwaltungsgericht07.03.2023
Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG werden auch solche Vereinigungen erfasst, die (noch) nicht verboten sind. Die Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutzindiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind, da die Normebenfalls - allein - voraussetzt, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt. Es muss hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden.
Entscheidungsdatum: 2023-03-07
Aktenzeichen: 22 K 7087/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0307.22K7087.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3; BVerfSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1; Buchst. c., 16 Abs. 1, 8 Abs. 1
Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG werden auch solche Vereinigungen erfasst, die (noch) nicht verboten sind.
Die Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutzindiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind, da die Normebenfalls - allein - voraussetzt, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt. Es muss hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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