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22 L 1063/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-07-18, 22 L 1063/23
22 L 1063/23Verwaltungsgericht18.07.2023
1. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG umfasst nur solche Personen, denen auf der Grundlage des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist.2. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 entfaltet gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG.3. Politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln.(Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -)
Entscheidungsdatum: 2023-07-18
Aktenzeichen: 22 L 1063/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0718.22L1063.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 24 AufenthG
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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