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22 L 1949/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-02, 22 L 1949/23.A
22 L 1949/23.AVerwaltungsgericht02.08.2023
Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: 22 L 1949/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0802.22L1949.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 26a; AsylG § 34a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. c
Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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