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22 K 3801/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-10-09, 22 K 3801/23
22 K 3801/23Verwaltungsgericht09.10.2023
Wiederholungsgefahr für schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch bei langem Zurückliegen des letzten strafrechtlich geahndeten Tatzeitraums (hier: mehr als 10 Jahre).
Entscheidungsdatum: 2023-10-09
Aktenzeichen: 22 K 3801/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1009.22K3801.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 6 Abs. 5 Satz 3; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 und Abs. 2; AEUV Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2
Wiederholungsgefahr für schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch bei langem Zurückliegen des letzten strafrechtlich geahndeten Tatzeitraums (hier: mehr als 10 Jahre).
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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